"Wir freuen uns über dieses Urteil", kommentiert Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG. "Denn nur wenn die Prüfpflichten der Hoster klar umrissen sind, wird es weiterhin Unternehmen geben, die in Infrastruktur investieren und Innovationen für die breite Masse erschließen".
Während des Termins hatten die Richter deutlich gemacht, dass die GEMA versäumt habe die Maßnahmen zu nennen, mit denen RapidShare Rechtsverletzungen verhindern könne. Das Unternehmen tue bereits sehr viel, um die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken zu unterbinden. Das sei möglicherweise mehr, als das Gesetz verlange.
"Wie das Gericht bestätigte, ergreifen wir weit reichende Maßnahmen, um das geistige Eigentum Dritter zu schützen. Allerdings gibt es Grenzen - vor allem technische - mit denen sich Urheber in der heutigen Zeit auseinandersetzen müssen. Das Hauptsacheverfahren wird dazu beitragen, die Problematik zu verdeutlichen", so Chang weiter.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln im März diesen Jahres war der einstweiligen Verfügung der GEMA gegen die RapidShare AG zunächst stattgegeben worden. Das Gericht hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt.
Über RapidShare
Die RapidShare AG hostet Informationen für Unternehmen und Privatpersonen: Über das so genannte 1-Click-Hosting lädt der Anwender seine Daten in wenigen Schritten auf das System und erhält einen Link, über den er die Informationen bei Bedarf wieder herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der Schweiz.
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1-Click-Hosting | Gesetz | OLG-Köln | RapidShare | UrteilKontakt:
Bobby Chang, Geschäftsführer RapidShare AG, Gewerbestrasse 6, 6330Cham, Schweiz, Tel.: 0041-41 748 78 88, E-Mail: bchang@rapidshare.com
oder press@rapidshare.com.
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