OLG Köln ändert Urteil gegen RapidShare ab

23.09.2007 [13:20] :: Das Oberlandesgericht Köln hat gestern - wie nach der Verhandlung Anfang September erwartet - das Urteil des Landgerichts Köln gegen die RapidShare AG in weiten Teilen aufgehoben. Die von der RapidShare AG einzuhaltenden Sorgfaltspflichten wurden eingegrenzt: in Zukunft müssen bestimmte Dateien gelöscht werden, die auf einer vom Gericht definierten Webseite (Link-Ressource) öffentlich zugänglich gemacht werden.

OLG Köln ändert Urteil gegen RapidShare ab
Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht möglich.

"Wir freuen uns über dieses Urteil", kommentiert Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG. "Denn nur wenn die Prüfpflichten der Hoster klar umrissen sind, wird es weiterhin Unternehmen geben, die in Infrastruktur investieren und Innovationen für die breite Masse erschließen".

Während des Termins hatten die Richter deutlich gemacht, dass die GEMA versäumt habe die Maßnahmen zu nennen, mit denen RapidShare Rechtsverletzungen verhindern könne. Das Unternehmen tue bereits sehr viel, um die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken zu unterbinden. Das sei möglicherweise mehr, als das Gesetz verlange.

"Wie das Gericht bestätigte, ergreifen wir weit reichende Maßnahmen, um das geistige Eigentum Dritter zu schützen. Allerdings gibt es Grenzen - vor allem technische - mit denen sich Urheber in der heutigen Zeit auseinandersetzen müssen. Das Hauptsacheverfahren wird dazu beitragen, die Problematik zu verdeutlichen", so Chang weiter.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln im März diesen Jahres war der einstweiligen Verfügung der GEMA gegen die RapidShare AG zunächst stattgegeben worden. Das Gericht hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt.

Über RapidShare

Die RapidShare AG hostet Informationen für Unternehmen und Privatpersonen: Über das so genannte 1-Click-Hosting lädt der Anwender seine Daten in wenigen Schritten auf das System und erhält einen Link, über den er die Informationen bei Bedarf wieder herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der Schweiz.

Tags:

1-Click-Hosting | Gesetz | OLG-Köln | RapidShare | Urteil

Kontakt:

Bobby Chang, Geschäftsführer RapidShare AG, Gewerbestrasse 6, 6330
Cham, Schweiz, Tel.: 0041-41 748 78 88, E-Mail: bchang@rapidshare.com
oder press@rapidshare.com.


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