Diesem Beispiel sind die Generalstaatsanwaltschaften in NRW gefolgt.
Sie haben die Empfehlung ausgesprochen, Urheberrechtsverletzungen, die im privaten Bereich liegen, strafrechtlich nicht mehr zu verfolgen.
.
Grund für diese Einschränkung ist das ungeheure Aufkommen an Strafanzeigen, die lediglich dem Zweck dienen, an die Adresse des Filesharers zu kommen, um auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz einfordern zu können.
Entscheidend für eine Strafverfolgung ist die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Anbieter:
Die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit bestimmt sich zum einen danach, wie viele Musik- oder Filmtitel zum Download angeboten werden: Ein gewerbliches Ausmaß wird bei ca. 3.000 Musiktiteln oder ungefähr 200 Filmtiteln erreicht.
Allerdings können schon weitaus geringere Tauschaktivitäten als gewerblich eingestuft werden, etwa wenn vollständige Kinofilme angeboten werden, die in den Kinos noch nicht gestartet sind.
Nichtsdestotrotz bleibt das Filesharing auch im geringen Maße verboten und ist somit illegal. Es bleibt bis auf Weiteres den Staatsanwaltschaften überlassen, ob sie gegen private Anbieter vorgehen.
© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
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