Wer Grundstück und Bauleistung aus einer Hand erwirbt – wie mindestens die Hälfte der deutschen Häuslebauer –, der muss auf die Bauleistung zunächst 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen. Auf die Gesamtsumme (Bauleistung plus Grundstückskosten) wird dann die Grunderwerbssteuer von 3,5 Prozent (Berlin: 4,5 Prozent) fällig. „In dieser Doppelbesteuerung sieht das Niedersächsische Finanzgericht einen Verstoß gegen das EU-Verbot der Umsatzsteuer-Mehrfachbelastung und hat deshalb den EuGH angerufen“, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner den juristischen Hintergrund. „Sollte der EuGH der Rechtsauffassung folgen, dass die Grunderwerbsteuer eine zusätzliche Sonderumsatzsteuer darstellt, müsste es die deutsche Regelung kippen und der Fiskus den Bauherren die zu viel gezahlte Steuer zurückerstatten.“
Ein einfaches Beispiel zeigt, wie viel das ausmachen kann: Ein Bauherr erwirbt von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Haus zum Gesamtpreis von 350.000 Euro. Davon entfallen 100.000 Euro auf das Grundstück, 250.000 auf die reinen Baukosten. Auf letztere werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, also 47.500 Euro. Macht für den Häuslebauer Gesamtkosten (Grundstück plus Bauleistung plus Umsatzsteuer) von 397.500 Euro. Auf diese Summe muss er 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer zahlen, also 13.912,50 Euro. Würde die Grunderwerbsteuer nur für das Bauland fällig (wie bei einem Bauherrn, der sein Haus auf einem selbst privat erworbenen Grundstück errichtet), müsste er nur 3.500 Euro zahlen – ein Unterschied von 10.412,50 Euro.
Flechtner weist in diesem Zusammenhang auf zwei wichtige Besonderheiten hin: „Auch wer Einspruch einlegt, muss zunächst einmal die Grunderwerbsteuer entrichten. Aber nur wer dem Steuerbescheid innerhalb von einem Monat widerspricht, also bevor der Bescheid rechtskräftig wird, bekommt im Falle eines EuGH-Urteils zugunsten der Bauherren sein Geld zurück.“ Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C 156/08 geführt.
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