So wurde die im Vorfeld geforderte Einführung einer Klausel zur schwebenden Unwirksamkeit von Verträgen, die durch unlautere Telefonie zustande gekommen sind, nicht mehr aufgegriffen. Der DDV hatte sich seit Monaten vehement gegen diese Forderung ausgesprochen.
Patrick Tapp, DDV-Vizepräsident Public Affairs und Verbraucherdialog: "Wir nehmen erfreut zur Kenntnis, dass die Politik sich nach langen, teilweise irreführenden Diskussionen zu einem sinnvollen Verbraucherschutz entschlossen hat. Eine Klausel zur schwebenden Unwirksamkeit mündlich geschlossener Verträge hätte den Begriff "Verbraucherschutz" ad absurdum geführt." So wäre die ganze Beweislast über die Unlauterkeit und damit über die Unwirksamkeit des Vertrages dem Bürger aufgebürdet worden.
Gegen die in dem Maßnahmenpaket vorgestellten Regelungen wie z.B. eine Untersagung der Rufnummernunterdrückung hat der DDV keinerlei Einwände. Patrick Tapp: "Diese Maßnahmen spiegeln unseren Anspruch an eine hohe Transparenz und Qualität unserer Leistungen." Seine Position bezüglich einer Einführung des Bußgeldes bei Telefonspam hat der Verband bereits mehrfach deutlich gemacht. So hält der DDV ein Bußgeld für unnötig, die Beibehaltung des bestehenden Klageverfahrens im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens sei der einzig sinnvolle Schutz vor Telefonspam. Patrick Tapp: "Entsprechende Urteile aus der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass das Ordnungsgeld funktioniert, wenn Richter den Rahmen von bis zu 250 000 Euro auch wirklich bereit sind, auszuschöpfen. Ordnungsgelder in Höhe von mehreren hunderttausend Euro können nachhaltige Störer abschrecken, weil sich das Vertriebsinstrument Telefon bei den üblichen niedrigen Margen dann nicht mehr lohnt." Dem Maßnahmenpaket zufolge sollen Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig lediglich mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
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